Das SGB II regelt die Leistungsansprüche von erwerbsfähigen Personen ab dem 15. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr (Arbeitslosenhilfe: bis zu 12 Monate). Wird eine vorläufige Entscheidung über die Gewährung von Geld- und Sachleistungen getroffen, soll sie regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden.
Träger
Für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II sind zum einen die Bundesagentur für Arbeit und zum anderen die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger zuständig. Die Zuständigkeiten sind für einen bestimmten Aufgabenkreis gesetzlich festgelegt. Seit 2010 hat sich diese Zahl der zugelassenen kommunalen Träger auf insgesamt 108 erhöht.
Leistungen
Die Förderinstrumente des SGB II wurden durch das Teilhabechancengesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2019 grundlegend erweitert. Zur Förderung der Erwerbsbeteiligung besonders arbeitsmarktferner Leistungsberechtigter stehen zwei neue Lohnkostenzuschüsse zur Verfügung. Je länger die Suche nach Arbeit dauert, desto schwieriger wird nicht nur der Weg zurück in die Beschäftigung.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche und Leistungen von Trägern anderer Sozialleistungen wie der Altersrente ab 63 Jahren schließen die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II aus. Die wichtigsten sind in der Praxis die Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII), die Hilfe zur Pflege (§ 61 S GB XII) und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Kritik
Das SGB II war schon während des Gesetzgebungsverfahrens umstritten und ist es auch nach seinem Inkrafttreten geblieben. Zwar ist die Gesamtarbeitslosenquote seit dem 1. Januar 2005 gesunken, nicht aber der Anteil der Langzeitarbeitslosen. Kinderarmut in Bedarfsgemeinschaften und künftige Altersarmut bei Leistungsempfängern sind besonders deutliche Zeichen für mangelnde soziale Gerechtigkeit und soziale Spaltung.
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