Der Begriff “erwerbsfähiger Leistungsberechtigter” ist ein Begriff aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er dient der Abgrenzung zwischen nicht erwerbsfähigen und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Ein Leistungsberechtigter, der keinen originären Anspruch auf Leistungen hat, hat keinen Anspruch nach dem SGB II. Der Leistungsberechtigte leitet seinen Anspruch aus der Tatsache ab, dass er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
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