Die Knappschaftsausgleichsleistung (auch KAL abgekürzt) wurde 1963 in Deutschland durch § 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes gesetzlich eingeführt. Es handelt sich dabei um ein Anpassungsgeld” für entlassene Arbeitnehmer im Bergbau.
Die Knappschaftsausgleichsleistung (auch KAL abgekürzt) wurde 1963 in Deutschland durch § 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes gesetzlich eingeführt. Es handelt sich dabei um ein Anpassungsgeld” für entlassene Arbeitnehmer im Bergbau.
Die Knappschaftsversicherung wird an Versicherte gezahlt, die unter Tage gearbeitet haben und nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem Bergbauunternehmen ausscheiden. Das Gesetz sieht verschiedene Arten der Entschädigung vor. Sie wurde eingeführt, um Menschen zu helfen, die ihren Arbeitsplatz verloren hatten und nicht mehr in anderen Berufen arbeiten konnten.
Die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) ist eine Rente (§ 33, 239 SGB VI), auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Gewährung der KAL ist davon abhängig, dass der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus der Beschäftigung in einem Knappschaftsbetrieb ausscheidet.
Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI entsprechend. Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Beschäftigung außerhalb eines bergmännischen Betriebes beträgt 6300 Euro im Jahr. Der Bezug der KAL als Teilrente ist nicht möglich. Wird die Beschäftigung in einem bergmännischen Betrieb wieder aufgenommen, erlischt der Anspruch auf die KAL.
Die KAL gehört als Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. aa EStG und ist daher latent steuerpflichtig. Die Beträge werden von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an die ZfA weitergeleitet.
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