Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate der selbständigen Tätigkeit bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Inanspruchnahme ist seit 2011 maximal zweimal möglich, danach ist eine freiwillige Versicherung regelmäßig nicht mehr möglich. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf eine Einkommensersatzleistung nach dem SGB III hatte.
Beiträge
Bis 2010 gab es eine Übergangsregelung, die eine Senkung auf ein Zehntel oder ein Viertel vorsah. Danach wurde der Beitragssatz in zwei Schritten erhöht: 2011 auf die Hälfte der Bezugsgröße und 2012 auf die volle Bezugsgröße. In dem Jahr, in dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, gilt ein ermäßigter Satz von 50 %.
Aufgrund der Verdoppelung bzw. Vervierfachung der Beiträge für dieselbe Leistung konnten Versicherte ihr Pflichtversicherungsverhältnis auf Antrag rückwirkend zum 31. Dezember 2010 außerordentlich kündigen. Ansonsten kann das Versicherungsverhältnis vom Versicherten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Jahren.
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