Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit über die Verpflichtung des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeitnah und ortsnah nachkommen zu können, kurz: Erreichbarkeitsanordnung (EAO)
Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit über die Verpflichtung des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeitnah und ortsnah nachkommen zu können, kurz: Erreichbarkeitsanordnung (EAO)
Nach der Verordnung muss sich ein Arbeitsloser einmal pro Werktag in seiner Wohnung oder an einer anderen von ihm mitgeteilten Adresse aufhalten. Er muss in der Lage sein, die Agentur für Arbeit oder einen potenziellen Arbeitgeber unverzüglich persönlich aufzusuchen. Möchte der Arbeitslose Urlaub nehmen, muss er laut Anordnung die Zustimmung der Behörde dazu einholen.
Die Zugänglichkeitsverordnung wurde vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) am 23. Oktober 1997 erlassen. Für den Rechtsbereich des SGB II wurde mit dem neuen §7b SGb II ab dem 1. Januar 2023 eine eigene Regelung geschaffen.
Die Zugänglichkeitsverordnung gilt für Arbeitslose, die Leistungen nach dem SGB III beanspruchen. Sie gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II, bis eine Rechtsverordnung für den Rechtsbereich des SGB II erlassen wird. Die Bundesagentur für Arbeit vertritt die Auffassung, dass über die Anwendbarkeit der Barrierefreiheit im Einzelfall zu entscheiden ist.
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit. Anspruch hat nur, wer in der Lage ist, die Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zu erfüllen. Der Arbeitslose muss der Behörde an jedem Werktag (d.h. Montag bis Samstag) per Post in seiner Wohnung zur Verfügung stehen
Für die Zeit einer unentschuldigten Ortsabwesenheit oder die Zeit, in der der Arbeitslose nicht sicherstellt, dass die Agentur für Arbeit ihn an seinem Wohnort postalisch erreichen kann. Die fehlende Erreichbarkeit beendet die Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Leistungen. Der Arbeitslose meldet sich nach seiner Rückkehr wieder persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und erfüllt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen.
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