In Deutschland ist der Begriff “erwerbsfähige Leistungsberechtigte” (ELB) ein Begriff aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II. Der Begriff definiert die elementaren Tatbestände, die vorliegen müssen, damit eine Person Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann.
Bis zur Novellierung des SGB II[1] wurde anstelle des Begriffs “Leistungsberechtigter” der Begriff “Hilfebedürftiger” verwendet. Die Rechtslage hat sich durch die Begriffsänderung nicht geändert. Die Definition des alten Begriffs wurde unverändert in den neuen Begriff übernommen.
Legaldefinition
Die Legaldefinition des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten findet sich in § 7 Abs. 1 SGB II. Demnach kann eine Person erwerbsfähig sein, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Die Bundesagentur spricht in diesem Fall auch von einem nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Auch wer diese Kriterien nicht erfüllt, kann Leistungen in Form von Sozialgeld erhalten.
Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist eine Person erwerbsfähig, wenn sie nicht mindestens drei Stunden am Tag arbeitsunfähig ist. Für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist die Möglichkeit der Aufnahme einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung nach § 39 AufenthG (sog. Vorrangprüfung) ausreichend.
Das Einkommen beider Ehegatten und der Kinder, die noch nicht 25 Jahre alt sind, wird gemeinsam berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 SGB II). Dies wird als problematisch angesehen, insbesondere wenn keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche bestehen. Eine Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft sieht das Gesetz nicht vor.[3] Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in einer Entscheidung vom 27. Juli 2016 die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Einbeziehung volljähriger Kinder bestätigt.
Individuelle Ausschlussgründe
Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn der Antragsteller in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Ursprünglich haben die Gerichte hierfür den Begriff der “gesetzlichen Fiktion der Arbeitsunfähigkeit” verwendet. Der Begriff “Krankenhaus” umfasst nicht nur Krankenhäuser im engeren Sinne, sondern auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Der Bezug einer Rente wegen Alters, einer Knappschaftsausgleichsleistung oder einer ähnlichen öffentlich-rechtlichen Leistung führt zum Ausschluss von Leistungen. Bei diesem Personenkreis wird typischerweise davon ausgegangen, dass er mit dem Bezug der Rente endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und nicht mehr der Eingliederung in Arbeit bedarf. Auch ausländische Renten können als “ähnliche Leistung” gelten, wenn sie mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sind.
Nach § 7 Abs. 4a SGB II ist von Leistungen ausgeschlossen, wer gegen die Anordnung der Barrierefreiheit der Bundesagentur für Arbeit verstößt. Da die Anordnung ursprünglich für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld gedacht war, müssen für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Barrierefreiheit gemacht werden. So gilt die Anordnung beispielsweise nicht, wenn der Empfänger alleinerziehend ist und ein Kind unter drei Jahren betreut.
Die Behandlung von Ausländern im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ist eine der umstrittensten Regelungen. Ende 2017 erhielten 438.850 EU-Ausländer Leistungen nach dem SGB II, darunter 164.851 aus Bulgarien und Polen.
Auszubildende
Auch Auszubildende sind förderungsberechtigt. Wenn sie jedoch eine Ausbildung absolvieren, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zumindest dem Grunde nach förderungsfähig ist, sind sie nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen
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