April 26, 2024
Praktikum

Arbeitslosengeldbezug: Kann ich währenddessen ein Praktikum machen?

Praktika bieten eine wunderbare Möglichkeit sich weiterzubilden oder einen ersten Blick in einen neuen, noch unbekannten Berufszweig zu werfen. So können Praktika im Allgemeinen bei der beruflichen Orientierung helfen oder mit etwas Glück der erste Türöffner für eine Anstellung sein. Dennoch gilt, wer Arbeitslosengeld in Deutschland bezieht, sollte auch den Beginn eines Praktikums mit der zuständigen Agentur für Arbeit absprechen. Denn grundsätzlich dürfen Leistungsnehmer von Arbeitslosengeld I nicht mehr als 15 Wochenstunden arbeiten.

Wenden Sie dahingegen mehr Zeit für Ihr Praktikum auf, können bestehende Leistungsansprüche wegfallen. Dies gilt im Übrigen auch für nicht bezahlte Praktika. Grundidee ist hier, dass ein Arbeitsloser auch während eines Praktikums ausreichend Zeit für die Jobsuche haben sollte.

Etwas anders sieht dies für HartzIV Empfänger aus. Leistungsnehmer von Arbeitslosengeld II sind an keine zeitlichen Rahmenbedingungen gebunden und können somit auch im Rahmen eines Praktikums eine unbegrenzte Anzahl an Stunden leisten. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn wer mit seinem Praktikum monatlich zu viel verdient, überschreitet den erlaubten Freibetrag. Dies bedeutet, dass die Einkünfte mit dem ALG II verrechnet werden.

Grundsätzlich gilt in beiden Fällen, dass die Agentur für Arbeit dem Beginn eines Praktikums zustimmen muss. Wird das Praktikum als nicht förderlich für den beruflichen Wiedereinstieg eingestuft, kann es unter Umständen direkt abgelehnt werden. Ergibt sich dahingegen ein Praktikum im Rahmen einer Bildungsmaßnahme der zuständigen Agentur für Arbeit, bedarf es keiner weiteren Zustimmung. Während der Leistungsempfänger Betrieb und Sparte meist vollkommen frei wählen kann, handelt es sich aber fast immer um unbezahlte Praktika. Während einer maximalen Praktikumsdauer von sechs Monaten ist der Leistungsnehmer dabei über den Bildungsträger versichert und erhält gegebenenfalls anfallende Fahrtkosten von der Agentur für Arbeit.

Wer sein Praktikum allerdings frühzeitig abbricht oder im Betrieb die Mitarbeit verweigert, muss gegebenenfalls mit Sperrzeiten hinsichtlich der staatlichen Leistungen rechnen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Kann ein Praktikant der Arbeit beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, kann ein Praktikum nach entsprechender Absprache mit der Agentur für Arbeit frühzeitig beendet werden.