October 11, 2024
Steuererklärung Arbeitslosigkeit

Muss Arbeitslosigkeit bei der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Kurz und knapp: Ja, Arbeitslosigkeit muss bei der jährlichen Steuererklärung berücksichtigt werden. Da es sich bei Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder auch Insolvenzgeld allerdings um eine Lohnersatzleistung handelt, müssen die erhaltenen Zahlungen nicht versteuert werden. Arbeitslosengeld I und Co. sind somit steuerfrei. Dennoch kommen Sie bei einem jährlichen Anspruch von mindestens 410€ nicht um eine Steuererklärung herum.

Insbesondere da diese Art der finanziellen Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen und die Berechnungsgrundlage für den Steuersatz darstellen, muss Arbeitslosigkeit daher bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die erhaltenen Leistungen zwar nicht versteuert werden, aber dennoch Ihr Einkommen erhöhen. Somit kann es zu einem höheren Steuersatz kommen, der auf andere Einnahmen (Miete, etc.) berechnet wird. Grundsätzlich erhalten Sie als Leistungsempfänger automatisch einen entsprechenden Leistungsnachweis mit den erhaltenen Beträgen von der Agentur für Arbeit für Ihre Steuererklärung.

Weiter hast du aber auch während der Arbeitslosigkeit die Möglichkeit gewisse Ausgaben steuerlich abzusetzen. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten Werbungskosten für Bewerbungen wie Bewerbungsmappen, Klarsichthüllen, Briefumschläge und Briefmarken, Kopien oder Schreibbedarf. Aber auch anfallende Kosten für Bewerbungsfotos, Anzeigen oder anteilige Kosten für Internet und Telefon können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Sie allerdings auch anfallende Kosten für Zusatz- oder Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich absetzen.

Dahingegen müssen Empfänger von Arbeitslosengeld II oder HartzIV keine Steuererklärung abgeben. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn der Leistungsempfänger neben dem Arbeitslosengeld II keine weiteren Einnahmen vorzuweisen hat.