Das Arbeitslosengeld (Alg) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und in Abhängigkeit von anderen Bedingungen gezahlt wird. Ähnliche Leistungen gibt es auch in allen anderen europäischen Ländern. Die Rechtsgrundlage für das Arbeitslosengeld ist im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) enthalten
Das Arbeitslosengeld wird umgangssprachlich auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet, um es vom Arbeitslosengeld II zu unterscheiden. Das Arbeitslosengeld II ist eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Arbeitnehmer dient, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise bestreiten können.
Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Wer die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, hat vom Beginn des Folgemonats an keinen Anspruch auf Leistungen.
Arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Eine freiwillige Tätigkeit schließt die Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn sie die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt. Weitere Einzelheiten sind in der Verordnung über die ehrenamtliche Tätigkeit von Arbeitslosen (EhrBetätV) geregelt
Der Arbeitslose muss sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Alternativ ist auch eine Meldung über das Online-Portal möglich, sobald die Identität der Person festgestellt worden ist. Die Meldung ist auch dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, aber voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate eintreten wird.
Die vorzeitige Arbeitsuchendmeldung ist zu unterscheiden von der Anspruchsvoraussetzung, sich arbeitslos zu melden. Nach § 38 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich als arbeitssuchend zu melden. Arbeitnehmer, die dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, erhalten keine Leistungen.
Die Wartezeit beträgt 30 Monate (rückwirkend) und beginnt an dem Tag, bevor alle anderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. Bis 2019 betrug sie 24 Monate. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer während der Anwartschaftszeit mindestens zwölf Monate lang der Arbeitslosenversicherung unterstellt war.
Ausnahme bei Arbeitsunfähigkeit: Personen, die die Anwartschaftszeit erfüllt haben, aber nicht arbeitslos sind, haben dennoch Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist dies in der Regel bei Personen der Fall, die arbeitsunfähig sind und aufgrund der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit vom Bezug von Krankengeld ausgeschlossen sind.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 146 SGB III für maximal sechs Wochen weitergezahlt. Danach hat der Arbeitslose Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. (§ 47b Sozialgesetzbuch V)
Höhe des Arbeitslosengeldes
Der Bemessungszeitraum beträgt ein Jahr bzw. in besonderen Fällen zwei Jahre. Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 %. Er wird an einen Arbeitslosen gezahlt, der ein Kind hat, für das Kindergeld bezogen wird. Der Arbeitslose muss nicht der Empfänger des Kindergeldes sein. Das pauschalierte Nettoentgelt (EUR/Tag) ist das Bemessungsentgelt abzüglich eines Pauschalbetrags von 20 % als Beitrag zur Sozialversicherung.
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung ruht während bestimmter Zeiten. Ruhen bedeutet, dass während der Dauer des Ruhens keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden. In bestimmten Fällen führt das Ruhen auch zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer. Für vertrauliche Unterstützung rufen Sie die Samaritans im Vereinigten Königreich unter 08457 90 90 90 an, besuchen Sie eine örtliche Samaritans-Zweigstelle oder klicken Sie hier für weitere Informationen.
Hat der Arbeitnehmer versicherungswidrig gehandelt, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Die Anspruchsdauer wird um die Anzahl der Tage der Sperrzeit gekürzt.
Der Bezug anderer Sozialleistungen ruht ebenfalls, solange der Arbeitslose bestimmte andere Leistungen bezieht. Zu diesen Leistungen gehören Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters. Die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose wird während dieses Zeitraums ausgesetzt.
Nach § 157 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt oder Urlaubsgeld erhält oder Anspruch darauf hat. Erhält der Arbeitslose diese Leistungen jedoch nicht, so wird ihm trotz des Ruhens Arbeitslosengeld gezahlt.
Die Entlassungsentschädigung ruht, wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung (Entlassungsentschädigung) gezahlt wird. Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht, beendet worden (§ 158 SGB III, bis 31.03.2012).
Arbeitslosengeld im Ausland
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben grundsätzlich nur Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausnahmsweise können auch Arbeitslose, die im Ausland wohnen, Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie zuvor als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt waren. Arbeitslose, die erst nach Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland ins Ausland gezogen sind, können Arbeitslosengeld erhalten.
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Das Arbeitslosengeld zur beruflichen Weiterbildung nach § 144 SGB III entspricht dem bis 2003 geltenden Unterhaltsgeld. Es wird gezahlt, wenn sich der Arbeitslose in einer nach dem SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung befindet. Würde der verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die berufliche Weiterbildung unter 30 Tage sinken, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die gesamte Dauer in dieser Höhe erhalten.
Steuerliche Aspekte
Das Arbeitslosengeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bezogene Arbeitslosengelder müssen daher vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
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