Im deutschen Sozialrecht ist die Verfügbarkeit ein Element der Definition von Arbeitslosigkeit und damit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift ist, wer mindestens 15 Stunden pro Woche in einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeiten kann und darf.
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