May 18, 2024

Bürgergeld kommt zum 01. Januar 2023 – Erhöhung des Regelbedarf erfolgt automatisch

Ab dem 1. Januar 2023 haben die Bürger Anspruch auf ein Bürgergeld. Dieses Einkommen wird automatisch auf der Grundlage des Regelbedarfs erhöht. Die Umsetzung dieser neuen Politik zielt darauf ab, Einzelpersonen und Familien finanziell zu unterstützen und sicherzustellen, dass ihre Grundbedürfnisse gedeckt sind. Durch die automatische Anpassung des Einkommens auf der Grundlage des Regelbedarfs will die Regierung etwaige Diskrepanzen ausgleichen, die sich aufgrund veränderter wirtschaftlicher Bedingungen ergeben können. Diese Initiative zum Bürgergeld ist Ausdruck des Engagements der Regierung für die soziale Wohlfahrt und der Anerkennung der Bedeutung eines Sicherheitsnetzes für ihre Bürger. Es wird erwartet, dass sich die Umsetzung dieser Politik positiv auf Einzelpersonen und Familien auswirkt und ihnen ein größeres Gefühl von Sicherheit und Stabilität vermittelt. Insgesamt soll dieses neue System sicherstellen, dass jeder Zugang zu einem Mindesteinkommen hat, und so dazu beitragen, die Armut zu bekämpfen und die soziale Gleichheit zu fördern.

Erhöhte Regelsätze

Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro. Die Bescheide der Jobcenter werden im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen sowie die Bezeichnung Bürgergeld angepasst – behalten aber im Wesentlichen zunächst ihre bekannte Gestalt.

Neue Vermögensfreibeträge und Karenzzeiten

Das geltende Gesetz sieht für Anträge mit Bewilligungszeiträumen bis einschließlich 31. Dezember 2022 aufgrund der Pandemie einen vereinfachten Zugang zu Grundleistungen vor. Nach diesen Regeln gilt ein Vermögen als erheblich, wenn es 60.000 Euro für die erste bedürftige Person und 30.000 Euro für jede weitere Person übersteigt. Ab 2023 werden jedoch neue Regeln und Beträge eingeführt. Während der Wartezeit werden 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigt, für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unberücksichtigt. Nach Ablauf der Wartezeit beträgt das erforderliche Mindestvermögen 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Die Unterkunftskosten werden während der Wartezeit in tatsächlicher Höhe anerkannt, die Heizkosten unterliegen jedoch nicht der Wartezeit und werden nur in angemessener Höhe anerkannt.